LAG Chemnitz - Urteil vom 13.07.1999
5 Sa 988/98
Normen:
BGB § 613 a; BetrAVG §§ 1 Abs. 1, 17 Abs. 3 ; EV Anlage I Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 16; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 29.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1313/98

LAG Chemnitz - Urteil vom 13.07.1999 (5 Sa 988/98) - DRsp Nr. 2000/1998

LAG Chemnitz, Urteil vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 5 Sa 988/98

DRsp Nr. 2000/1998

"1. Eine vor 1992 erteilte Versorgungszusage eines Unternehmens mit Sitz im alten Bundesgebiet unterliegt nicht den Einschränkungen des Einigungsvertrages. Gleichgültig, ob der Begünstigte in einem Betrieb des Unternehmens im alten Bundesgebiet oder im Beitrittsgebiet tätig ist. 2. Soweit die Unverfallbarkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt, müssen bei einem Betriebsinhaberwechsel die Beschäftigungszeiten beim Veräußerer und Erwerber zusammengerechnet werden, selbst wenn der Betriebsveräußerer keine Versorgungszusage erteilt hat. Dabei ist unerheblich, ob die anzuerkennende Betriebstreue bei einem Unternehmen in den alten Bundesländern oder einem "DDR-Unternehmen" als Rechtsvorgänger absolviert wurde."

Normenkette:

BGB § 613 a; BetrAVG §§ 1 Abs. 1, 17 Abs. 3 ; EV Anlage I Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 16; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus einer Betriebsrentenzusage eine unverfallbare Anwartschaft zusteht.