LAG Chemnitz - Urteil vom 19.08.2004
6 Sa 1088/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 611 ; BGB § 613a ; UmwG §§ 322 ff. ; GG Art. 1 ; GG Art. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2821/03

LAG Chemnitz - Urteil vom 19.08.2004 (6 Sa 1088/03) - DRsp Nr. 2005/1583

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.08.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 1088/03

DRsp Nr. 2005/1583

»Bei unverändert weiterbestehendem Beschäftigungsbedarf ist eine Kündigung mit dem Ziel, den durch Arbeitsverhältnisse gewährleisteten Schutz zu beseitigen, rechtsmißbräuchlich.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 611 ; BGB § 613a ; UmwG §§ 322 ff. ; GG Art. 1 ; GG Art. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie um "Prozessbeschäftigung".

Der 1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Musikschullehrer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt 1.716,34 Euro beschäftigt. Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 30 einem Schwerbehinderten gleichgestellt.

Im III. Quartal 2002 ließ die Beklagte alle Bereiche ihrer Verwaltung durch die Unternehmensberatung ... überprüfen. Diese ermittelte für die seitens der Beklagten betriebene Musikschule einen Kostendeckungsgrad von lediglich 30 %, dessen Ursache die Unternehmensberatung in der Beschäftigung von seinerzeit 36 fest angestellten Lehrkräften (neben Honorarkräften) sah.