LAG Chemnitz - Urteil vom 19.08.2004
6 Sa 777/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 613a ; BGB § 611 ; UmwG §§ 322 ff. ; GG Art. 1 ; GG Art. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 08.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1742/03

LAG Chemnitz - Urteil vom 19.08.2004 (6 Sa 777/03) - DRsp Nr. 2005/1584

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.08.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 777/03

DRsp Nr. 2005/1584

»Bei unverändert weiterbestehendem Beschäftigungsbedarf ist eine Kündigung mit dem Ziel, den durch Arbeitsverhältnisse gewährleisteten Schutz, rechtsmißbräuchlich.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 613a ; BGB § 611 ; UmwG §§ 322 ff. ; GG Art. 1 ; GG Art. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie um "Prozessbeschäftigung".

Die 1954 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als Musikschullehrerin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt 1.854,69 Euro beschäftigt. Die Klägerin ist verheiratet und 3 Personen unterhaltspflichtig.

Im III. Quartal 2002 ließ die Beklagte alle Bereiche ihrer Verwaltung durch die Unternehmensberatung ... überprüfen. Diese ermittelte für die seitens der Beklagten betriebene Musikschule einen Kostendeckungsgrad von lediglich 30 %, dessen Ursache die Unternehmensberatung in der Beschäftigung von seinerzeit 36 fest angestellten Lehrkräften (neben Honorarkräften) sah.