Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie um "Prozessbeschäftigung".
Die 1954 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als Musikschullehrerin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt 1.854,69 Euro beschäftigt. Die Klägerin ist verheiratet und 3 Personen unterhaltspflichtig.
Im III. Quartal 2002 ließ die Beklagte alle Bereiche ihrer Verwaltung durch die Unternehmensberatung ... überprüfen. Diese ermittelte für die seitens der Beklagten betriebene Musikschule einen Kostendeckungsgrad von lediglich 30 %, dessen Ursache die Unternehmensberatung in der Beschäftigung von seinerzeit 36 fest angestellten Lehrkräften (neben Honorarkräften) sah.
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