Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier seitens der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie um "Prozessbeschäftigung".
Die 1969 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit 15.05.1993 als Musikschullehrerin gegen eine monatliche durchschnittliche Bruttovergütung von Euro 1.370,15 beschäftigt. Sie bewarb sich 2003 erfolglos für den bei der Beklagten gebildeten Personalrat. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 15.04.2003.
Im III. Quartal 2002 ließ die Beklagte alle Bereiche ihrer Verwaltung durch die Unternehmensberatung ... überprüfen. Diese ermittelte für die seitens der Beklagten betriebene Musikschule einen Kostendeckungsgrad von lediglich 30 %, dessen Ursache die Unternehmensberatung in der Beschäftigung von seinerzeit 36 fest angestellten Lehrkräften (neben Honorarkräften) sah.
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