LAG Chemnitz - Urteil vom 19.08.2004
6 Sa 867/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 611 ; BGB § 613a ; BGB § 626 ; UmwG §§ 322 ff. ; GG Art. 1 ; GG Art. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2063/03

LAG Chemnitz - Urteil vom 19.08.2004 (6 Sa 867/03) - DRsp Nr. 2005/1585

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.08.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 867/03

DRsp Nr. 2005/1585

»Bei unverändert weiterbestehendem Beschäftigungsbedarf ist eine Kündigung mit dem Ziel, den durch Arbeitsverhältnisse gewährleisteten Schutz zu beseitigen, rechtsmißbräuchlich.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 611 ; BGB § 613a ; BGB § 626 ; UmwG §§ 322 ff. ; GG Art. 1 ; GG Art. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier seitens der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie um "Prozessbeschäftigung".

Die 1969 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit 15.05.1993 als Musikschullehrerin gegen eine monatliche durchschnittliche Bruttovergütung von Euro 1.370,15 beschäftigt. Sie bewarb sich 2003 erfolglos für den bei der Beklagten gebildeten Personalrat. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 15.04.2003.

Im III. Quartal 2002 ließ die Beklagte alle Bereiche ihrer Verwaltung durch die Unternehmensberatung ... überprüfen. Diese ermittelte für die seitens der Beklagten betriebene Musikschule einen Kostendeckungsgrad von lediglich 30 %, dessen Ursache die Unternehmensberatung in der Beschäftigung von seinerzeit 36 fest angestellten Lehrkräften (neben Honorarkräften) sah.