LAG Düsseldorf - Beschluss vom 16.12.2004
11 TaBV 79/04
Normen:
BetrVG § 25 § 33 § 99 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 164
AuR 2005, 164
DB 2005, 954
DB 2005, 954
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 45/04

LAG Düsseldorf - Beschluss vom 16.12.2004 (11 TaBV 79/04) - DRsp Nr. 2005/19233

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 11 TaBV 79/04

DRsp Nr. 2005/19233

»Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision verhindert, an einer die Umgruppierung und die Versetzung betreffenden Beschlussfassung des Betriebsrats und auch an der ihr vorhergehenden Beratung teilzunehmen, wenn diese personellen Maßnahmen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG seinen Ehepartner betreffen (Weiterführung von BAG 03.08.1999 - 1 ABR 30/98 - EzA § 33 BetrVG 1972 Nr. 1).«

Normenkette:

BetrVG § 25 § 33 § 99 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten hauptsächlich über die Wirksamkeit eines Beschlusses, mit dem der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers E. L. der antragstellenden Arbeitgeberin verweigert hat.

Die Arbeitgeberin unterhält einen Speditionsbetrieb in X.. Sie beschäftigt 61 Arbeitnehmer. Vorsitzender des Betriebsrats, des Beteiligten zu 2), ist die Ehefrau des Arbeitnehmers L., Frau C. L..

Der Arbeitnehmer L. ist bei der Arbeitgeberin seit dem 01.11.1999 als Lagermeister beschäftigt. Im Januar 2001 wurde er aus dem Bereich Halle/Umschlag in das von dem Kunden der Arbeitgeberin, C., geführte Lager versetzt. Er ist in die Tarifgruppe IV eingruppiert.