LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.2011
17 Sa 828/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b; BetrVG § 21 a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 21 b; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 112 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 78/09

LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.2011 (17 Sa 828/10) - DRsp Nr. 2011/2688

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 828/10

DRsp Nr. 2011/2688

Betriebsbedingte Kündigung durch Betriebsveräußerin nach Widerspruch gegen Betriebsübergang; Sozialplanregelung zum Wegfall des Sozialplananspruchs nach Widerspruch gegen Betriebsübergang) 1. Sozialpläne haben eine zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion; die in ihnen vorgesehenen Leistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar sondern sollen die künftigen Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können. 2. Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume; diese beziehen sich auf die Beurteilung der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile und die Ausgestaltung des Ausgleichs oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile. 3. Die Betriebsparteien haben insoweit einen weiten Ermessensspielraum und können dabei typisierend nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen.