Der Kläger ist seit 1981 für die Firma I. Werke Gebr. D. GmbH bzw. deren Rechtsvorgänger tätig. Über das Vermögen der Firma I. Werke Gebr. D. GmbH wurde am 01.09.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt waren der Kläger und die Insolvenzschuldnerin kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit an die Tarifverträge für die Sägeindustrie und verwandte Betriebe gebunden. Am 01.07.2006 übernahm die Beklagte, die jedenfalls in dem hier interessierenden Zeitraum nicht tarifgebunden war, gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB u. a. auch den in E. angesiedelten Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt ist.
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