LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.2008
11 Sa 1922/07
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 3 ; TVG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 360
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3244/06

LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.2008 (11 Sa 1922/07) - DRsp Nr. 2008/18348

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 1922/07

DRsp Nr. 2008/18348

»1. Die Ablösung eines vor dem Betriebsübergang normativ geltenden Tarifvertrages (§ 3 Abs. 1 TVG) durch einen "anderen Tarifvertrag" i. S. von § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB setzt die kongruente Tarifgebundenheit des Betriebserwerbers und des Arbeitnehmers voraus (vgl. BAG 30.08.2000 - 4 AZR 581/99 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 13). 2. Ein nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB individualrechtlich fortgeltender Tarifvertrag kann auf Arbeitgeberseite nur durch den Betriebsveräußerer und auf Arbeitnehmerseite allenfalls durch sämtliche von der Weitergeltung der Tarifnormen betroffenen Arbeitnehmer gekündigt werden.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 3 ; TVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger ist seit 1981 für die Firma I. Werke Gebr. D. GmbH bzw. deren Rechtsvorgänger tätig. Über das Vermögen der Firma I. Werke Gebr. D. GmbH wurde am 01.09.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt waren der Kläger und die Insolvenzschuldnerin kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit an die Tarifverträge für die Sägeindustrie und verwandte Betriebe gebunden. Am 01.07.2006 übernahm die Beklagte, die jedenfalls in dem hier interessierenden Zeitraum nicht tarifgebunden war, gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB u. a. auch den in E. angesiedelten Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt ist.