LAG Hamburg - Urteil vom 14.06.2002
6 Sa 18/02
Normen:
InsO § 113 Abs. 2 ; InsO § 113 Abs. 1 ; BGB § 613a Abs. 4 ; KSchG § 7 ; KSchG § 5 ; KSchG § 4 Satz 4 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 30.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 578/00

LAG Hamburg - Urteil vom 14.06.2002 (6 Sa 18/02) - DRsp Nr. 2003/4797

LAG Hamburg, Urteil vom 14.06.2002 - Aktenzeichen 6 Sa 18/02

DRsp Nr. 2003/4797

Normenkette:

InsO § 113 Abs. 2 ; InsO § 113 Abs. 1 ; BGB § 613a Abs. 4 ; KSchG § 7 ; KSchG § 5 ; KSchG § 4 Satz 4 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch in der Berufungsinstanz über die Wirksamkeit einer durch den Beklagten zu 1) ausgesprochenen Kündigung vom 21. September 2000 zum 31. Dezember 2000 bzw. über eine Verpflichtung der Beklagten zu 2), den Kläger weiter zu beschäftigen, hilfsweise wiedereinzustellen.

Der am 15. März 1941 geborene Kläger wurde seit 1975 von der in Insolvenz gefallenen Schuldnerin eingestellt und als Obermonteur beschäftigt. Er erzielte zuletzt ein durchschnittliches monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 5.217,03.

Der Kläger war Mitglied des im Betrieb der Niederlassung Hamburg der Schuldnerin bestehenden Betriebsrats.

Die Schuldnerin beschäftigte in ihrer Hamburger Niederlassung ca. 80 gewerbliche Arbeitnehmer und ca. 20 Angestellte, darunter vier Projektleiter und einen Niederlassungsleiter. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts Hamburg vom 1. Mai 2000 eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt.