LAG Köln - Urteil vom 08.03.2002
4 Sa 1275/01
Normen:
BetrAVG § 1 § 6 § 7 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 31
NZA-RR 2002, 655
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 1519/01

LAG Köln - Urteil vom 08.03.2002 (4 Sa 1275/01) - DRsp Nr. 2002/15386

LAG Köln, Urteil vom 08.03.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 1275/01

DRsp Nr. 2002/15386

»Ist eine Versorgungsanwartschaft bereits gem. § 6 BetrAVG zum Vollrecht geworden, arbeitet der zuvor vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer aber noch geringfügig in Teilzeit weiter, so tritt ein Betriebserwerber, auf den dieses Teilzeitarbeitsverhältnis übergeht, gem. § 613 a 1 BGB nicht in die Betriebsrentenverpflichtung ein.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 § 6 § 7 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten für einen Versorgungsanspruch der Klägerin.

Die am 17.06.1930 geborene Klägerin war von 1962 bis Anfang 1976 Kommanditistin der Firma Z & A K . Von einem Gesellschaftskapital von 80.000,00 DM hielt sie einen Teil von 10.000,00 DM. Sie war in dieser Zeit ununterbrochen ganztags für die Firma tätig und für den kaufmännischen Bereich, insbesondere die Buchhaltung, zuständig. Im Jahre 1976 übertrug sie ihre Gesellschaftsanteile auf ihren Ehemann.

Ab dem 01.12.1976 wurde die Klägerin von der Firma Z & A K als Prokuristin und für die Buchhaltung zuständige kaufmännische Angestellte zu einem Grundgehalt von anfänglich 2.000,00 DM brutto im Monat beschäftigt. Der diesbezügliche Arbeitsvertrag wurde am 30.12.1976 geschlossen (Anlage K 1 zur Klageschrift).

Am 20.12.176 erteilte die Firma Z & A K der Klägerin eine Pensionszusage (Anlage K 2 zur Klageschrift). Darin heißt es: