LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.09.2002
13 Sa 605/02
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 613a ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 226
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 07.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 229/01

LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.09.2002 (13 Sa 605/02) - DRsp Nr. 2003/4927

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.09.2002 - Aktenzeichen 13 Sa 605/02

DRsp Nr. 2003/4927

»1. Das Feststellungsinteresse für eine Statusklage entfällt nicht bei einem Betriebsinhaberwechsel gemäß § 613 a BGB nach Rechtshängigkeit. 2. Zur Arbeitnehmereigenschaft von Dozenten an einer staatlich anerkannten privaten Schule für Physiotherapie und Massage, die vergleichbar einer Lehrkraft an allgemein bildenden Schulen in die Unterrichtsorganisation eingebunden sind.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 613a ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist Träger einer Vielzahl von privaten Schulen. U.a. betrieb sie bis zum 28.02.2002 in B und H Schulen für Physiotherapie und Massage. Diese Schulen für Physiotherapie und Massage sind mit Wirkung vom 01.03.2002 auf eine neu gegründete GmbH übertragen worden.

Der Kläger, ausgebildeter Masseur und medizinischer Bademeister, ist seit

dem 01.12.1986 als Lehrkraft an der Schule in F tätig, und zwar als Honorarkraft für zuletzt 40,-- DM Vergütung pro Unterrichtsstunde. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig war und begehrt die Feststellungen, dass mindestens seit dem 01.01.1995 zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und dass das Arbeitsverhältnis über den 01.04.2001 hinaus mit einer Arbeitszeit von 20 Unterrichtsstunden bestanden hat.