Die Beklagte ist Träger einer Vielzahl von privaten Schulen. U.a. betrieb sie bis zum 28.02.2002 in B und H Schulen für Physiotherapie und Massage. Diese Schulen für Physiotherapie und Massage sind mit Wirkung vom 01.03.2002 auf eine neu gegründete GmbH übertragen worden.
Der Kläger, ausgebildeter Masseur und medizinischer Bademeister, ist seit
dem 01.12.1986 als Lehrkraft an der Schule in F tätig, und zwar als Honorarkraft für zuletzt 40,-- DM Vergütung pro Unterrichtsstunde. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig war und begehrt die Feststellungen, dass mindestens seit dem 01.01.1995 zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und dass das Arbeitsverhältnis über den 01.04.2001 hinaus mit einer Arbeitszeit von 20 Unterrichtsstunden bestanden hat.
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