LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2001
1 Sa 868/01
Normen:
BGB § 151 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 3 ; BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 3 ; BetrAVG § 2 Abs. 6 ; BetrAVG § 77 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 264 Nr. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 518 ; ZPO § 519 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen/Rhein - 2 Ca 2693/00 - 05.02.2001,

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2001 (1 Sa 868/01) - DRsp Nr. 2003/5003

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 1 Sa 868/01

DRsp Nr. 2003/5003

Normenkette:

BGB § 151 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 3 ; BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 3 ; BetrAVG § 2 Abs. 6 ; BetrAVG § 77 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 264 Nr. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 518 ; ZPO § 519 ;

Tatbestand:

GmbH verbrachte Betriebszugehörigkeit des Klägers in Bezug auf das Bestehen und die Höhe einer unverfallbaren Rentenanwartschaft nach der Pensionsordnung der Beklagten zu berücksichtigen.

Der am 17.11.1961 geborene Kläger war seit 02.01.1985 bei der L GmbH in B -R , welche Flurfahrzeuge fertigt, beschäftigt. Während der gesamten Beschäftigungszeit bestand eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung (Versorgungsordnung, Bl. 12 ff. d.A.). Die L GmbH ist eine Tochtergesellschaft der in Großbritannien ansässigen T K O Ltd. Im Jahr 1988 strebte die Beklagte an, von der T K O Ltd. den Geschäftsbereich der Flurförderzeuge einschließlich der L GmbH zu erwerben. Die Übernahme der L GmbH wurde der Beklagten jedoch mit Beschluss vom 03.03.1989 durch das Bundeskartellamt untersagt. Hiergegen erhob die Beklagte Klage. Am 01.06.1991 eröffnete sie in unmittelbarer Nachbarschaft des Betriebsgeländes der L GmbH ein Werk V, das als unselbständige Niederlassung ihrer in A ansässigen Werksgruppe Flurförderzeuge und Hydraulik betrieben wurde.