LAG Saarland - Urteil vom 02.05.2001
2 Sa 94/00
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 5 ; BGB § 613a Abs. 2 ; BGB § 194 Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 72a Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neunkirchen - 1 Ca 1793/99 - 12.05.2000,

LAG Saarland - Urteil vom 02.05.2001 (2 Sa 94/00) - DRsp Nr. 2003/5041

LAG Saarland, Urteil vom 02.05.2001 - Aktenzeichen 2 Sa 94/00

DRsp Nr. 2003/5041

»1. Eine Entgeltumwandlung i.S.d. § 1 Abs. 5 BetrAVG liegt dann nicht vor, wenn noch kein gesicherter Gehaltsanspruch besteht, auf den von Seiten des Arbeitnehmers zugunsten der Beitragszahlung in eine Direktversicherung verzichtet werden kann. 2. Allein der Hinweis eines Arbeitgebers bei Verhandlungen über eine Gehaltserhöhung, diese in der für den Arbeitnehmer bestehenden Direktversicherung zu sehen, reicht dann nicht aus, eine Entgeltumwandlung zu bejahen, wenn daneben auch Gehaltserhöhungen gewährt werden.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 5 ; BGB § 613a Abs. 2 ; BGB § 194 Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 72a Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Bezugsrechtes der Klägerin aus einer von den Beklagten für sie abgeschlossenen Direktversicherung unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Gehaltsumwandlung.

Die am --1954 geborene Klägerin war seit dem November 1990 als Sekretärin im Versicherungsbüro des Beklagten zu 2. tätig.