Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch ordentliche Kündigung wegen Betriebsstilllegung aufgelöst oder im Wege der Betriebsnachfolge auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.
Der Kläger war seit 1991/92 als Bauarbeiter bei der mbH beschäftigt, nachdem er zuvor viele Jahre Genosse bei deren Rechtsvorgängerin, einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (
Im Januar 2001 konnte die Gemeinschuldnerin die Löhne ihrer Mitarbeiter nicht mehr bezahlen. Ihr Geschäftsführer entschloss sich, den Geschäftsbetrieb mangels Liquidität einzustellen. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die Gemeinschuldnerin neben dem Geschäftsführer ca. 35 Arbeitnehmer, nämlich einen Kalkulator, eine Buchhalterin, eine Sekretärin, einen Fuhrparkmeister, mehrere Kolonnenführer sowie Dachdecker und die im Maurerbereich tätigen Handwerker. Unter den Mitarbeitern befand sich auch der Sohn des Geschäftsführers.
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