LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.08.2001
8 (2) Sa 142/01
Normen:
KSchG § 2 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 23.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 277/00

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.08.2001 (8 (2) Sa 142/01) - DRsp Nr. 2003/5053

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.08.2001 - Aktenzeichen 8 (2) Sa 142/01

DRsp Nr. 2003/5053

»1. Die Neuvergabe des Rettungsdienstes an einen anderen gemeinnützigen Träger durch einen Landkreis ist auch dann kein Betriebsübergang i.S.v. § 613 a BGB, wenn der Landkreis für die Durchführung des Dienstes sämtliche materiellen Mittel (Fahrzeuge, Wach-/Dienstgebäude etc.) zur Verfügung stellt. 2. Übernimmt der neue Träger des Rettungsdienstes nahezu vollständig das Personal des bisherigen Trägers, kann darin ein Betriebsübergang liegen. 3. Ein gemeinnütziger Verein, der vollständig fremdfinanziert den Rettungsdienst für den Landkreis durchführt, kann bereits bei Neuausschreibung des Dienstes durch den Landkreis seinen Mitarbeitern im Rettungsdienst kündigen, wenn eine anderweitige Vergabe und damit wegen der dann nicht mehr einhaltbaren Kündigungsfristen zugleich ernstlich seine Insolvenz droht; das gilt auch, wenn er sich selbst am Ausschreibungsverfahren beteiligt.«

Normenkette:

KSchG § 2 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgerechten betriebsbedingten Kündigung.