LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.06.2002
6 Sa 180/01
Normen:
BGB § 613a ; ZPO § 543 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 14.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1653 a/00

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.06.2002 (6 Sa 180/01) - DRsp Nr. 2005/21436

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.06.2002 - Aktenzeichen 6 Sa 180/01

DRsp Nr. 2005/21436

Normenkette:

BGB § 613a ; ZPO § 543 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 28. September 2000 außerordentlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende zum 31. März 2001 beendet worden ist.

Die am ... 1944 geborene Klägerin ist seit dem 1. Dezember 1974 bei der Beklagten im Reinigungsdienst als Raumpflegerin beschäftigt. Ihre monatliche Vergütung betrug zuletzt für ihre Teilzeittätigkeit 835,45 Euro brutto.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb) Anwendung, demzufolge nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und Vollendung des 40. Lebensjahres die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.

Die Beklagte betreibt eine Klinik in B.... Gesellschafter der Beklagten sind die Landesversicherungsanstalten und die ...-Landesverbände der Länder ... und ... sowie die Stadt B...