LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.09.2007
6 Sa 110/07
Normen:
ArbGG § 72a ; BGB § 613 a ; BGB § 613 a Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 261 ; ZPO § 301 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 17 ; KSchG § 18 ; BetrVG § 29 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1321 d/06

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.09.2007 (6 Sa 110/07) - DRsp Nr. 2008/4389

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 110/07

DRsp Nr. 2008/4389

Normenkette:

ArbGG § 72a ; BGB § 613 a ; BGB § 613 a Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 261 ; ZPO § 301 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 17 ; KSchG § 18 ; BetrVG § 29 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung sowie um Weiterbeschäftigung.

Die Klägerin war seit dem 15.09.1997 zunächst bei der Textilreinigung W... GmbH & Co. KG beschäftigt. Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin waren Herr S... W... und der Beklagte zu 5.. Herr S... W... ist mittlerweile verstorben. Erbe ist der Beklagte zu 2. geworden. Über das Vermögen der Textilreinigung W... GmbH & Co. KG wurde am 23.07.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beklagte zu 7. bestellt. Dieser veräußerte den Betrieb an die Textilservice W... GmbH, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 8. war. Über das Vermögen dieses Unternehmens (= Gemeinschuldnerin) wurde am 02.08.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beklagte zu 1. bestellt (Anlage B 1 = Blatt 32 d. A.). Dieser führte den Betrieb mit circa 100 Arbeitnehmern zunächst weiter.