FG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.2004
16 K 7323/01 E
Normen:
EStG § 13 ; EStG § 14a Abs. 4 Satz 1 ;

Land- und Forstwirtschaft; Grundstücksveräußerung; Abfindung; Weichender Erbe; Freibetrag; Sicherungszweck; Kiesvorkommen; Selbständiges Wirtschaftsgut; Nachhaltige Nutzung; Grundstückskäufer; Flussrenaturierung - Freibetrag nach § 14a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht bei Veräußerung von eigenem Betriebsvermögen; Kiesvorkommen als selbstständiges Wirtschaftsgut

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 16 K 7323/01 E

DRsp Nr. 2004/7674

Land- und Forstwirtschaft; Grundstücksveräußerung; Abfindung; Weichender Erbe; Freibetrag; Sicherungszweck; Kiesvorkommen; Selbständiges Wirtschaftsgut; Nachhaltige Nutzung; Grundstückskäufer; Flussrenaturierung - Freibetrag nach § 14a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht bei Veräußerung von eigenem Betriebsvermögen; Kiesvorkommen als selbstständiges Wirtschaftsgut

1. Der Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG 1990 bei Veräußerung von Teilen des zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens steht dem Steuerpflichtigen nicht zu, wenn er den aus seinem eigenen landwirtschaftlichen Vermögen herrührenden Veräußerungsgewinn zur Abfindung weichender Erben eines an ihn verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs verwendet. 2. Ein bislang ungenutztes Kiesvorkommen wird nicht dadurch als selbständiges Wirtschaftsgut zur nachhaltigen Nutzung in Verkehr gebracht, dass Grundstücke unter Ausweis eines hälftig auf das Kiesvorkommen entfallenden Kaufpreises an einen Erwerber (Landschaftsverband) veräußert werden, der an dem Bodenschatz kein einem Abbauunternehmer vergleichbares Interesse hat, sondern die Flächen zum Zweck der Flussrenaturierung ankauft. Dies gilt auch dann, wenn das Kiesvorkommen für diesen Zweck wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden kann.

Normenkette:

EStG § 13 ; EStG § 14a Abs. 4 Satz 1 ;

Tatbestand: