FG Düsseldorf - Urteil vom 14.09.2004
16 K 4939/02 E
Normen:
EStG § 14 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 ; AO § 163 ; AO § 227 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 947

Landwirtschaftlicher Betrieb; Betriebsaufgabeerklärung; Betriebsfortführung; Parzellenweise Verpachtung; Zwangsbetriebsaufgabe; Umgestaltung; Billigkeitsverfahren - Zeitpunkt der Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2004 - Aktenzeichen 16 K 4939/02 E

DRsp Nr. 2005/8224

Landwirtschaftlicher Betrieb; Betriebsaufgabeerklärung; Betriebsfortführung; Parzellenweise Verpachtung; Zwangsbetriebsaufgabe; Umgestaltung; Billigkeitsverfahren - Zeitpunkt der Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes

1. Bei Fortführung eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebes werden die verpachteten Grundstücke erst mit der ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung in das Privatvermögen überführt. 2. Die parzellenweise Verpachtung der zuvor selbst bewirtschafteten Flächen führt auch dann nicht zur Zwangsbetriebsaufgabe, wenn die zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungserlasse diese Rechtsfolge vorsahen. 3. Die Umgestaltung und Vermietung von Wirtschaftsgebäuden für gewerbliche Lagerzwecke lässt die Möglichkeit der Betriebsfortführung regelmäßig nicht entfallen. 4. Ansprüche aufgrund von Übergangserlassen der Finanzverwaltung können nur in einem gesonderten Billigkeitsverfahren geltend gemacht werden.

Normenkette:

EStG § 14 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 ; AO § 163 ; AO § 227 ;

Tatbestand: