FG Düsseldorf - Urteil vom 14.09.2006
11 K 4804/05 F
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 2 § 17 § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1227
EFG 2006, 1827

Lebensversicherung; Darlehen; Finanzierungskosten; Steuerpflicht von Zinsen; Steuerschädliche Verwendung - Steuerschädliche Verwendung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 11 K 4804/05 F

DRsp Nr. 2006/29463

Lebensversicherung; Darlehen; Finanzierungskosten; Steuerpflicht von Zinsen; Steuerschädliche Verwendung - Steuerschädliche Verwendung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung

1. Finanzierungskosten im Zusammenhang mit nachträglichen Aufwendungen (Einlage) für eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche GmbH-Beteiligung sind Werbungskosten. 2. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG ist so auszulegen, dass die zwischenzeitliche Begründung einer Forderung durch das mit der Lebensversicherung abgesicherte Darlehen durch dessen Auszahlung auf ein privates Girokonto des Steuerpflichtigen unschädlich ist, wenn die Forderung lediglich ein notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung ist. 3. Bei einer Verweildauer des Darlehensbetrages auf dem privaten Girokonto von 35 bzw. 43 Tagen besteht der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Auszahlung des Darlehens und der Anschaffung des Wirtschaftsgutes regelmäßig nicht mehr.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 2 § 17 § 20 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung bei der L-AG festgestellt hat.