FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.07.2008
8 K 57/04
Normen:
EStG 1990 § 4 Abs. 1; EStG 1990 § 4 Abs. 4; EStG 1990 § 12 Nr. 1; EStG 1990 § 4b; AO § 42;

Lebensversicherungsvertrag als Gesamthandsvermögen und Betriebsvermögen einer Personengesellschaft; Abzug der Prämien als Betriebsausgaben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 8 K 57/04

DRsp Nr. 2009/4936

Lebensversicherungsvertrag als Gesamthandsvermögen und Betriebsvermögen einer Personengesellschaft; Abzug der Prämien als Betriebsausgaben

1. Ein Lebensversicherungsvertrag ist dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft zuzurechnen, wenn sie ausweislich des Versicherungsscheins sowohl Versicherungsnehmerin als auch Bezugsberechtigte ist. 2. Dient eine zum Gesamthandsvermögen gehörende Lebensversicherung der Sicherung und Tilgung eines betrieblichen Darlehens, so gehört die Versicherung zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die versicherte Person weder selbst Gesellschafter noch naher Angehöriger eines Gesellschafters, sondern ein fremder Dritter ist. Die gezahlten Prämien sind abzugsfähige Betriebsausgaben. 3. Ist die versicherte Person Gesellschafter oder naher Angehöriger eines Gesellschafters, so gehört die Versicherung auch dann nicht zum Betriebsvermögen der Gesellschaft, wenn der betreffende Gesellschafter zu weniger als 10 % beteiligt ist. 4. Entgegen der Ansicht der OFD Frankfurt am Main (OFD Frankfurt, Verfügung v. 21.7.1998, S 2144 B - Opt/96. - St II 22) ist die vorliegende Vertragsgestaltung nicht mit der Folge einer erfolgsneutralen Aktivierung der Prämien wie ein Sparvertrag zu behandeln.

Tenor: