FG Hessen - Urteil vom 16.02.2016
1 K 2513/12
Normen:
UStG § 1 Abs.1 Nr.1; UStG § 3 Abs.9 S.1; UStG 2; MwStSystRL Art. 24 Abs.1, Art. 25 Buchst. b;
Fundstellen:
BB 2016, 1174
BB 2016, 1301
DB 2016, 11
DStR 2017, 8
DStRE 2017, 870

Leistungsaustausch; Leistung gegen Entgelt; Betrug; Untreue

FG Hessen, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 1 K 2513/12

DRsp Nr. 2016/7731

Leistungsaustausch; Leistung gegen Entgelt; Betrug; Untreue

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2011, jeweils vom 19.11.2012, werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs.1 Nr.1; UStG § 3 Abs.9 S.1; UStG 2; MwStSystRL Art. 24 Abs.1, Art. 25 Buchst. b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zusammenhang mit gemeinschaftlich begangenen Betrugs- und Untreuehandlungen des Klägers gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber umsatzsteuerpflichtige Leistungen des Klägers vorlagen. Dem liegt der nachfolgende Sachverhalt zu Grunde: