LAG Chemnitz - Urteil vom 18.10.2004
3 Sa 300/04
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 § 317 Abs. 1 § 319 Abs. 1 Satz 1 § 319 Abs. 1 Satz 2 § 613a Abs. 1 § 622 Abs. 6 ; ZPO § 222 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 20.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7632/03

Leistungsbestimmung durch Richtlinien Dritter - unbilliges Außerkraftsetzen der Richtlinien für Arbeitsbedingungen durch Bundesverband

LAG Chemnitz, Urteil vom 18.10.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 300/04

DRsp Nr. 2005/2923

Leistungsbestimmung durch Richtlinien Dritter - unbilliges Außerkraftsetzen der Richtlinien für Arbeitsbedingungen durch Bundesverband

Haben sich die Parteien des Arbeitsvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen dem Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten unterworfen, ist der Beschluss der Organe dieses Dritten, die Richtlinien, die auch dafür gedacht waren, die Arbeitsbedingungen aller Mitarbeiter der verschiedenen rechtlich selbständigen Regionalgliederungen zu vereinheitlichen, ersatzlos außer Kraft zu setzen, offenbar unbillig im Sinne des § 319 Abs. 1 BGB, wenn damit wesentliche Arbeitsbedingungen, insbesondere auch die Vergütung, "in der Luft" hängen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 § 317 Abs. 1 § 319 Abs. 1 Satz 1 § 319 Abs. 1 Satz 2 § 613a Abs. 1 § 622 Abs. 6 ; ZPO § 222 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger für die Zeit ab 01.01.2003 ein Anspruch auf Anpassung seiner Vergütung an die tarifliche Vergütung im öffentlichen Dienst zusteht.