LG Aurich vom 25.01.1991
4 U 1391/88
Normen:
BGB § 648 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 1240

LG Aurich - 25.01.1991 (4 U 1391/88) - DRsp Nr. 1996/18612

LG Aurich, vom 25.01.1991 - Aktenzeichen 4 U 1391/88

DRsp Nr. 1996/18612

Ist der Werklohnanspruch verjährt, besteht ein Sicherungsanspruch aus § 648 BGB nicht. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zwecks Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek unterbricht nicht die Verjährung des Zahlungsanspruches, sondern nur des Anspruches auf Einräumung des dinglichen Rechts.

Normenkette:

BGB § 648 ;

Hinweise:

In diesen Fällen kann der Bauherr nach § 886 BGB die Beseitigung der Vormerkung verlangen, weil § 223 Abs. 1 BGB nicht für die Vormerkung gilt (Palandt/Heinrichs, § 223 BGB Rdn. 4). Ist die Sicherungshypothek eingetragen, kann sich der Unternehmer aus dieser befriedigen, auch wenn die Werklohnforderung verjährt ist.

Fundstellen
NJW-RR 1991, 1240