LG Hamburg - Beschluß vom 12.07.1999
301 T 222/99
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2, § 1904 Abs. 2, § 1906 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 243
DNotZ 2000, 220
FamRZ 1999, 1613

LG Hamburg - Beschluß vom 12.07.1999 (301 T 222/99) - DRsp Nr. 2000/1468

LG Hamburg, Beschluß vom 12.07.1999 - Aktenzeichen 301 T 222/99

DRsp Nr. 2000/1468

Eine Generalvollmacht, die zugleich auch als Vorsorgevollmacht Geltung haben soll, mit der Bevollmächtigung: "im Falle meiner Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit alle für mich notwendigen Maßnahmen einzuleiten und zu ergreifen, die für mein körperliches und leibliches Wohl erforderlich erscheinen, insbesondere folgenden Aufgabenkreis für mich wahrzunehmen: a)Sorge für meine Gesundheit, b)Aufenthaltsbestimmung" läßt die Notwendigkeit einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung nicht entfallen, da diese Vollmacht nicht hinreichend bestimmt und daher nicht Grundlage zur Wahrnehmung höchstpersönlicher Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten sein kann.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2, § 1904 Abs. 2, § 1906 Abs. 5 ;

Gründe (Auszug):