FG Düsseldorf - Urteil vom 13.09.2005
9 K 745/04 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c § 17 Abs. 4 § 52 Abs. 4a Nr. 2 ; KStG § 11 Abs. 1 ;

Liquidation; Kapitalgesellschaft; Auflösungsverlust; Wesentliche Beteiligung; Halbeinkünfteverfahren; Übergangsregelung; Abwicklungszeitraum; Wirtschaftsjahr - Keine Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens gem. § 3 Nr. 40 EStG auf in 2001 entstandenen Auflösungsverlust

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 9 K 745/04 E

DRsp Nr. 2005/20313

Liquidation; Kapitalgesellschaft; Auflösungsverlust; Wesentliche Beteiligung; Halbeinkünfteverfahren; Übergangsregelung; Abwicklungszeitraum; Wirtschaftsjahr - Keine Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens gem. § 3 Nr. 40 EStG auf in 2001 entstandenen Auflösungsverlust

1. Im Falle der Liquidation einer Kapitalgesellschaft ist der Abwicklungszeitraum als Wirtschaftsjahr i.S.d. Übergangsregelung zur erstmaligen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf Auflösungsgewinne bzw. -verluste anzusehen. 2. Findet das KStG i.d.F. des StSenkG erstmals in diesem Abwicklungszeitraum Anwendung auf die Besteuerung der Kapitalgesellschaft, so ist der Liquidationsverlust eines wesentlich beteiligten Anteilseigners in voller Höhe steuerlich abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c § 17 Abs. 4 § 52 Abs. 4a Nr. 2 ; KStG § 11 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Streitjahr 2001 ein Auflösungsverlust nach § 17 EStG in voller Höhe oder nach dem Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr.40 EStG nur mit der Hälfte zu berücksichtigen ist.