FG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.2004
14 K 6167/00 F
Normen:
EStG (1992) § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 4 ;

Liquidationsverlust bei wesentlicher Beteiligung; Nachträgliche Anschaffungskosten; Grundschuldbestellung durch Gesellschafter; Sicherung des Kontokorrentkredits; Eigenkapitalersetzende Krisenfinanzierung; Wertlose Rückgriffsforderung; Ansatz des Nennwerts - Liquidationsverlust bei wesentlicher Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 14 K 6167/00 F

DRsp Nr. 2004/12748

Liquidationsverlust bei wesentlicher Beteiligung; Nachträgliche Anschaffungskosten; Grundschuldbestellung durch Gesellschafter; Sicherung des Kontokorrentkredits; Eigenkapitalersetzende Krisenfinanzierung; Wertlose Rückgriffsforderung; Ansatz des Nennwerts - Liquidationsverlust bei wesentlicher Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters

1. Sichert ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter im Hinblick auf anhaltende Verluste deren Kontokorrentkredit durch Bestellung einer Grundschuld, so liegt darin eine von vornherein auf den Krisenfall hin angelegte eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe, die im Liquidationsfall die Berücksichtigung des Nennwerts der wertlosen Rückgriffsforderung als nachträgliche Anschaffungskosten rechtfertigt. 2. Gleiches gilt für die grundpfändliche Sicherung der Forderung eines Warenlieferanten nach Kriseneintritt.

Normenkette:

EStG (1992) § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und ihr inzwischen geschiedener Ehemann wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Jahr 1986 gründeten sie mit einem Stammkapital von 50.000,- DM die Import-Export GmbH (Z GmbH), deren alleinige Gesellschafter sie bis zur Liquidation der GmbH waren. Die Stammeinlage betrug 27.500 DM für den Ehemann und 22.500 DM für die Klägerin. Als Geschäftsjahr war das Kalenderjahr bestimmt.