LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.01.2000
9 (14) Sa 1719/99
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ; TVG § 1 ; UmwG § 324 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 14.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1471/99

Lohnzahlungsklagen: Rechtskraftwirkung; Betriebsübergang: Fortgeltung von Tarifnormen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2000 - Aktenzeichen 9 (14) Sa 1719/99

DRsp Nr. 2002/3675

Lohnzahlungsklagen: Rechtskraftwirkung; Betriebsübergang: Fortgeltung von Tarifnormen

1. Bei Lohnklagen, die nach Zeitabschnitten eingeklagt werden, beschränkt sich die Rechtskraft - wie bei einem Teilurteil - auf den im Klageantrag geltend gemachten Betrag des Anspruchs. 2. Soweit eine individualrechtliche Fortgeltung der Inhaltsnormen eines Tarifvertrages erfolgt, sorgt § 613a Abs. 1 Satz. 2 BGB, ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs für eine Besitzstandswahrung auf arbeitsvertraglicher Ebene. Dem Arbeitnehmer werden lediglich die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden tariflichen Rechte erhalten, indem sie auf arbeitsvertraglicher Ebene fortgelten. An einer tariflichen Weiterentwicklung nimmt der Arbeitnehmer nicht mehr teil. Eine dynamische Verweisung auf tarifvertragliche Änderungen lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Gesetzeszweck entnehmen. 3. Unterliegt der neue Betriebsinhaber derselben Tarifbindung wie sein Vorgänger, bleibt es bei den bisherigen Tarifverträgen für die beiderseits Tarifgebundenen, so daß wegen der Gleichstellungsabrede (Gleichstellung der Außenseiter mit den Gewerkschaftsmitgliedern) die bislang vertraglich anwendbaren Tarifverträge für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer auch weiterhin in ihrer jeweiligen Fassung zur Anwendung gelangen.