Lotterieeinnehmer

Autor: Wenhardt

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind nach §  18 Abs.  1 Nr. 2 EStG auch die Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind.

Staatlicher Lotterieeinnehmer i.S.v. §  18 Abs.  1 Nr. 2 EStG ist nur, wer im Namen und für Rechnung einer staatlichen Lotterie unmittelbar mit dem einzelnen Kunden Verträge abschließt.1)

Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Lotterie

Eine staatliche Lotterie liegt vor, wenn sie

1.

vom Staat selbst (Regiebetrieb),

2.

in Form einer rechtsfähigen Anstalt oder

3.

in Form einer Kapitalgesellschaft

betrieben wird.

Staatlicher Lotterieeinnehmer ist ein Einnehmer aus Lotterien, die vom Staat selbst direkt, also ohne Umweg über eine private Körperschaft, in der Form einer rechtsfähigen Anstalt oder in der Form einer Kapitalgesellschaft veranstaltet werden.2)

Staatliche Lotterien

Zu den staatlichen Lotterien gehören in erster Linie die Klassenlotterien, aber auch z.B. das Südlotto, das Nordwestlotto und ein Teil des Fußballtotos; diese Lotterien sind Zweige des staatlichen Lotterieunternehmens des betreffenden Landes, die Lotterieeinnehmer sind Beauftragte der staatlichen Lotterieverwaltung.