LSG Bayern - Urteil vom 10.04.2013
L 12 EG 41/10
Fundstellen:
DStR 2013, 13
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 EG 81/09

LSG Bayern - Urteil vom 10.04.2013 (L 12 EG 41/10) - DRsp Nr. 2013/17231

LSG Bayern, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen L 12 EG 41/10

DRsp Nr. 2013/17231

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.04.2010 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 02.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2009 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Elterngeld für den 6. bis 12. Lebensmonat in Höhe von 300,00 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat der Klägerin 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Elterngeld für den 6. bis 12. Lebensmonat ihrer 2008 geborenen Tochter L ... Im Hinblick auf noch bis zum 6. Lebensmonat von L. hineinreichende Zahlungen von Dienstbezügen im Zusammenhang mit Mutterschaftsurlaub und Abgeltung von Jahresurlaub begehrt sie für den 6. Lebensmonat einen anteiligen Betrag und für den 7. bis 12. Lebensmonat die Gewährung des monatlichen Höchstbetrages von 1800 EUR.