Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657), der durch Artikel 1 Nr. 71 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) geändert worden ist, wird nachstehend der Wortlaut der in der ab 20. Oktober 1989 geltenden Fassung bekannt gemacht.
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