BFH - Beschluss vom 27.05.2005
IV B 97/03
Normen:
EStG § 2 § 13 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2176
BFH/NV 2005, 2176
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 92/01

LuF - Anlaufverluste

BFH, Beschluss vom 27.05.2005 - Aktenzeichen IV B 97/03

DRsp Nr. 2005/18252

LuF - Anlaufverluste

1. Anlaufverluste eines LuF-Betriebes können steuerlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er vom Stpfl. betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen.2. Ist die Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an nicht vorhanden, kommt die Annahme eines "eingefrorenen Betriebsvermögens" nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 2 § 13 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit Vertrag vom 24. Februar 1989 erwarb die Fa. ... GmbH & Co. KG (KG) das land- und forstwirtschaftliche Anwesen A in X (ca. 1,2 ha Wald und 10 ha landwirtschaftliche Nutzfläche) zum Kaufpreis von 800 000 DM. Außerdem kaufte sie, die KG, weitere Waldgrundstücke (ca. 4,5 ha) für ca. 98 000 DM.

Mit Wirkung zum 1. Januar 1990 übertrug die KG diesen Grundbesitz zum Buchwert von 1 007 244 DM auf die am 14. Dezember 1990 gegründete Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GbR. Deren Zweck besteht "im Erwerb und im ökologischen Betreiben des Bauernhofes A". An der Klägerin ist die Beigeladene zu 1. zu einem Drittel und war deren Ehemann zu zwei Drittel beteiligt. Nach dessen Tod im Jahr 1994 folgte diesem dessen Sohn, der Beigeladene zu 2., als Rechtsnachfolger.