Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Acker- und Weinbauflächen. Während die Äcker seit 1970 an verschiedene Landwirte verpachtet waren, bewirtschaftete sie die Weinberge bis 1994 selbst. Durch ihren Steuerberater erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 1994 --eingegangen am 16. Dezember 1994-- dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) gegenüber die Betriebsaufgabe zum 30. Juni 1994. Das FA wies die Klägerin mit Schreiben vom 3. Januar 1995 darauf hin, dass eine rückwirkende Betriebsaufgabe spätestens drei Monate nach dem Aufgabezeitpunkt zu erklären sei, andernfalls der Betrieb gemäß Abschn. 139 Abs. 5 der
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