BFH - Urteil vom 30.06.2005
IV R 63/04
Normen:
BGB § 133 § 157 ; EStG § 14 § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1997
BFH/NV 2005, 1997
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3070/01

LuF - Aufgabe eines verpachtenden Betriebs

BFH, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen IV R 63/04

DRsp Nr. 2005/15072

LuF - Aufgabe eines verpachtenden Betriebs

1. Steuerrechtliche Gestaltungserklärungen, zu denen die Betriebsaufgabeerklärung gehört, können grundsätzlich nicht mit rückwirkender Kraft abgegeben werden.2. Soweit die FinVerw die Ermittlungen des Betriebsaufgabegewinns auf einen längstens drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt zulässt, handelt es sich um eine bloße Vereinfachungsregelung durch Übernahme früher ermittelter Werte.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; EStG § 14 § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Acker- und Weinbauflächen. Während die Äcker seit 1970 an verschiedene Landwirte verpachtet waren, bewirtschaftete sie die Weinberge bis 1994 selbst. Durch ihren Steuerberater erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 1994 --eingegangen am 16. Dezember 1994-- dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) gegenüber die Betriebsaufgabe zum 30. Juni 1994. Das FA wies die Klägerin mit Schreiben vom 3. Januar 1995 darauf hin, dass eine rückwirkende Betriebsaufgabe spätestens drei Monate nach dem Aufgabezeitpunkt zu erklären sei, andernfalls der Betrieb gemäß Abschn. 139 Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien 1993 (EStR 1993) zum Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung als aufgegeben gelte.