BFH - Beschluss vom 29.07.2004
IV B 204/02
Normen:
EStG § 13 § 14 § 16 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1647
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 249/95

LuF - Betriebszerschlagung

BFH, Beschluss vom 29.07.2004 - Aktenzeichen IV B 204/02

DRsp Nr. 2004/16320

LuF - Betriebszerschlagung

1. Ein LuF-Betrieb wird nicht dadurch zerschlagen, dass der Stpfl. nur die landwirtschaftlichen Nutzflächen und nicht auch die Hofstelle verpachtet.2. Die für die Verpachtung gewerblicher Betriebe entwickelten Grundsätze gelten auch für LuF-Betriebe, wenn der Stpfl. die in seinem Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven nicht versteuern will.

Normenkette:

EStG § 13 § 14 § 16 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bereits dadurch zerschlagen worden ist, dass nur die landwirtschaftlichen Nutzflächen, nicht aber auch die Hofstelle verpachtet worden ist.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sowie das Finanzgericht (FG) lehnten eine Zwangsaufgabe des betreffenden Betriebs ab. Das FG ließ die Revision gegen seine Entscheidung nicht zu.

Die dagegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.

Ungeachtet der Zweifel, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinsichtlich der ordnungsgemäßen Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe entspricht, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.