Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bereits dadurch zerschlagen worden ist, dass nur die landwirtschaftlichen Nutzflächen, nicht aber auch die Hofstelle verpachtet worden ist.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sowie das Finanzgericht (FG) lehnten eine Zwangsaufgabe des betreffenden Betriebs ab. Das FG ließ die Revision gegen seine Entscheidung nicht zu.
Die dagegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.
Ungeachtet der Zweifel, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinsichtlich der ordnungsgemäßen Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe entspricht, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.
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