BFH - Urteil vom 20.01.2005
IV R 35/03
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1046
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4448/01

LuF: Umbau und Vermietung von Stallgebäuden - keine Betriebsaufgabe

BFH, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen IV R 35/03

DRsp Nr. 2005/6583

LuF: Umbau und Vermietung von Stallgebäuden - keine Betriebsaufgabe

1. Der Umbau und die Vermietung von Stallgebäuden für eine Schreinerei führt jedenfalls dann zu keiner Betriebsaufgabe, wenn die Viehzucht zuvor aufgegeben wird. Denn mit Aufgabe der Viehzucht haben die Stallungen ihre Eigenschaften als wesentliche Betriebsgrundlage eingebüßt.2. Selbst wenn der Umbau der Stallgebäuden zu einer dauerhaften Umgestaltung geführt haben sollte, führt das auch in Fällen der Betriebsverpachtung weder zu einer Betriebsaufgabe noch zur Zwangsentnahme der bebauten Flächen.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, den er von seiner Tante mit Vertrag vom 15. Juni 1988 im Wege vorweggenommener Erbfolge übernommen hatte. Auf diesem Hof hatte der Onkel des Klägers bis 1973 Ackerbau und bis zum April 1974 Viehzucht betrieben. Danach wurden die landwirtschaftlichen Flächen parzellenweise an 3 bis 5 Personen verpachtet und die Hofstelle zu eigenen und fremden Wohnzwecken genutzt bzw. an andere Landwirte und Gewerbetreibende vermietet. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden bis einschließlich 1996 durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.