FG München - Urteil vom 22.02.2011
6 K 1451/08
Normen:
KStG § 8 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; AO § 42 Abs. 1 S. 3; BGB § 158 Abs. 2; BGB § 159;
Fundstellen:
DStRE 2012, 286

Mantelkauf mit Abtretung einer Forderung, auf die gegen Besserungsschein verzichtet wurde; Rückzahlung der Forderung durch die Gesellschaft als Betriebsausgabe oder Gewinnausschüttung; Gestaltungsmissbrauch

FG München, Urteil vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 6 K 1451/08

DRsp Nr. 2011/11281

Mantelkauf mit Abtretung einer Forderung, auf die gegen Besserungsschein verzichtet wurde; Rückzahlung der Forderung durch die Gesellschaft als Betriebsausgabe oder Gewinnausschüttung; Gestaltungsmissbrauch

1. Auch im Falle eines Missbrauchs kann § 42 Abs. 1 Satz 3 AO nur die Beseitigung der missbräuchlichen Einkommensminderung rechtfertigen, nicht aber die Hinzurechnung eines Betrags, der auch bei rechtmäßigem Verhalten keine Auswirkung auf die Einkünfte gehabt hätte. 2. Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Forderung gegen seine GmbH unter der auflösenden Bedingung, dass im Besserungsfall die Forderung rückwirkend wiederaufleben soll, so führt die Erfüllung der Forderung nach Bedingungseintritt zu Betriebsausgaben, wenn die ursprüngliche Forderung betrieblich veranlasst war. 3. Wird die Forderung, auf die unter Besserungsvorbehalt verzichtet wurde, zusammen mit den Gesellschaftsanteilen veräußert, eine andere Gesellschaft auf diese Gesellschaft verschmolzen und gleichzeitig die Forderung mit Besserungsanwartschaft an einen neuen Gesellschafter verkauft, so ist die "Darlehensrückzahlung" der Gesellschaft an den neuen Gesellschafter keine Betriebsausgabe, sondern eine Gewinnausschüttung.