FG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.2015
6 K 3339/12 K,F
Normen:
KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 8 c Abs. 1; KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 34 Abs. 7b; EStG § 10 d; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 744
DStRE 2015, 565
GmbHR 2015, 719

Mantelkauf, Wechsel der wirtschaftlichen Identität bei bloßer Verkürzung der Beteiligungskette - Begriff des Erwerbers - Verfassungskonforme Auslegung des § 8 c Abs. 1 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2015 - Aktenzeichen 6 K 3339/12 K,F

DRsp Nr. 2015/3983

Mantelkauf, Wechsel der wirtschaftlichen Identität bei bloßer Verkürzung der Beteiligungskette – Begriff des „Erwerbers” – Verfassungskonforme Auslegung des § 8 c Abs. 1 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008

Der Begriff „Erwerber” in § 8 c Abs. 1 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ist bei mittelbaren Beteiligungen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur ein Erwerber auf der Ebene der obersten mittelbare Anteilseigner gemeint ist. Wird eine Beteiligungskette mit dem Ergebnis verkürzt, dass die Konzernmutter mit derselben mittelbaren Beteiligungsquote mittelbare Gesellschafterin bleibt, ändert sich die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft nicht in einer Weise, die eine Durchbrechung des Grundsatzes der veranlagungszeitraumübergreifenden Verlustverrechnung rechtfertigt (Anschluss an Urteil des Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 18.10.2011 8 K 8311/10, BB 2012, 1327).

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2009 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2009 werden insoweit geändert, dass bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer der zum 31.12.2008 festgestellte verbleibende Verlustabzug i.H.v. 4.012.722 € im Rahmen des § 10 d berücksichtigt wird und der nach der Verlustverrechnung verbleibende Verlustabzug zum 31.12.2009 festgestellt wird.