BayObLG - Beschluss vom 09.03.2005
1Z BR 112/04
Normen:
BGB § 2085 § 2247 § 2229 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 419
FamRZ 2005, 2019
NJW-RR 2005, 1025
ZEV 2005, 348
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2411/02
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1258/01

Maschinell erstellte Überschrift des Testaments - Auslegung des Begriffs der Testierunfähigkeit

BayObLG, Beschluss vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 1Z BR 112/04

DRsp Nr. 2005/7960

Maschinell erstellte Überschrift des Testaments - Auslegung des Begriffs der Testierunfähigkeit

»1. Die maschinell erstellte Überschrift "Testament" führt nicht zur Nichtigkeit des handschriftlich geschriebenen Testaments, wenn der eigenhändig geschriebene Teil als selbständige Verfügung für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt. 2. Bei Auslegung des Begriffs der Testierunfähigkeit kann das Vorhandensein einzelner rudimentär vorhandener intellektueller Fähigkeiten zurücktreten gegenüber der als vorrangig anzusehenden Befähigung des Erblassers, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.«

Normenkette:

BGB § 2085 § 2247 § 2229 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die im Alter von 82 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind ihre ehelichen Kinder.

Die Erblasserin hat am 1.10.2000 eine eigenhändig ge- und unterschriebene letztwillige Verfügung unter der maschinenschriftlich gefertigten Überschrift "Testament" verfasst mit folgendem Wortlaut:

"Zum alleinigen Erben meines gesamten Vermögens

bestimme ich meinen Sohn (= Beteiligter zu 1)."