BFH - Urteil vom 09.10.2008
IX R 85/07
Normen:
EStG § 24; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3466/05

Maßgebendes Einkommen für die Einkommensteuererklärung nach Abschluss eines arbeitsrechtlichen Abänderungsvertrags

BFH, Urteil vom 09.10.2008 - Aktenzeichen IX R 85/07

DRsp Nr. 2009/4102

Maßgebendes Einkommen für die Einkommensteuererklärung nach Abschluss eines arbeitsrechtlichen Abänderungsvertrags

Normenkette:

EStG § 24; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, sie wurden für 2003 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der im Streitjahr 61jährige Kläger arbeitete als Werkzeugmacher in einem im Bereich Werkzeug- und Vorrichtungsbau tätigen Betrieb. Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit beliefen sich im Jahr 2002 auf 88 287 EUR. Weitere Einkünfte bezogen die Kläger nicht.

Ende Mai 2002 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger betriebsbedingt zum 31. Dezember 2002 und bot ihm ab dem 1. Januar 2003 den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit geänderten (reduzierten) finanziellen und arbeitszeitlichen (Verminderung der Wochenarbeitszeit) Bedingungen an, mit denen sich der Kläger einverstanden erklärte. Ende November 2002 kündigte der Arbeitgeber das "bestehende Arbeitsverhältnis" ordentlich und fristgerecht zum 30. Juni des Streitjahres.