BFH - Urteil vom 28.01.2015
VIII R 8/14
Normen:
EStG 2009 § 32d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a; EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 7; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 249, 133
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3373/12

Maßgeblicher Steuersatz für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem dem Ehegatten gegebenen Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie

BFH, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen VIII R 8/14

DRsp Nr. 2015/4539

Maßgeblicher Steuersatz für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem dem Ehegatten gegebenen Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie

1. Gewährt der Steuerpflichtige seinem Ehegatten ein Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie und erzielt er hieraus Kapitalerträge, ist die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige auf den von ihm finanziell abhängigen Ehegatten bei der Gewährung des Darlehens einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. 2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, da er nicht an das persönliche Näheverhältnis der Ehegatten anknüpft, sondern auf der finanziellen Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber beruht.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. Januar 2014 12 K 3373/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG 2009 § 32d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a; EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 7; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.