BFH - Urteil vom 17.12.2009
III R 92/08
Normen:
InvZulG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; InvZulG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 460/05

Maßgeblicher Zeitpunkt der Anschaffung eines bebauten Grundstücks im Ertragsteuerrecht sowie im Investitionszulagenrecht

BFH, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen III R 92/08

DRsp Nr. 2010/4246

Maßgeblicher Zeitpunkt der Anschaffung eines bebauten Grundstücks im Ertragsteuerrecht sowie im Investitionszulagenrecht

Ein bebautes Grundstück ist in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten auf den Käufer übergehen. Maßgebend ist nicht der vertraglich vorgesehene, sondern der tatsächliche Übergang.

Normenkette:

InvZulG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; InvZulG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) kaufte am 18. Juni 2001 ein Reihenhausgrundstück von einer GmbH, an der er zur Hälfte beteiligt war. Die GmbH hatte das zu diesem Zeitpunkt im Rohbau fertig gestellte Haus auf ihre Kosten zu vollenden. Der Kaufpreis betrug 200.000 DM. Davon waren 150.000 DM zwei Wochen nach Eintragung der Auflassungsvormerkung fällig; diese Rate überwies der Kläger am 24. Juli 2001. Die restlichen 50.000 DM, nach § 6 des notariellen Kaufvertrages fällig bei vertragsgemäßer Übergabe, wurden am 5. Februar 2002 gezahlt.

Mit Vertrag vom 19. Juli 2001 vermietete der Kläger das Haus ab dem 1. September 2001 für unbestimmte Zeit zu einer Kaltmiete von 1.250 DM.