FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.01.2016
10 K 10245/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 1167
NZI 2016, 463
NZI 2016, 6
ZInsO 2016, 1268

Maßgeblicher Zeitpunkt der gewerbesteuerlichen Berücksichtigung eines nach einem Planinsolvenzverfahren entstandenen Sanierungsgewinns

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 10 K 10245/14

DRsp Nr. 2016/5019

Maßgeblicher Zeitpunkt der gewerbesteuerlichen Berücksichtigung eines nach einem Planinsolvenzverfahren entstandenen Sanierungsgewinns

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2010, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2010, Gewerbesteuermessbetrag 2010 sowie gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2010, sämtlich vom 29. Juni 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2014 werden dahingehend geändert, dass ein Sanierungsgewinn in Höhe von 2.394.851 Euro zu berücksichtigen ist.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Berücksichtigung eines nach einem Planinsolvenzverfahren entstandenen Sanierungsgewinns.

Über das Vermögen der Klägerin wurde am 1. Juni 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet, weil sie zahlungsunfähig und überschuldet war.