FG München - Urteil vom 27.11.2008
15 K 2915/04
Normen:
AO § 160 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2 S. 1; EStG § 4 Abs. 1;

Maßgeblichkeit der Beteiligungsverhältnisse für die Verteilung einer außerbilanziellen Gewinnzurechnung infolge unterlassener Empfängerbenennung auf die früheren bzw. neuen Gesellschafter einer Personengesellschaft nach einer Anteilsveräußerung; Keine Auswirkung einer außerbilanziellen Gewinnerhöhung nach § 160 AO auf das Kapitalkonto eines ausscheidenden Kommanditisten; Zweck von § 160 AO

FG München, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 15 K 2915/04

DRsp Nr. 2009/6446

Maßgeblichkeit der Beteiligungsverhältnisse für die Verteilung einer außerbilanziellen Gewinnzurechnung infolge unterlassener Empfängerbenennung auf die früheren bzw. neuen Gesellschafter einer Personengesellschaft nach einer Anteilsveräußerung; Keine Auswirkung einer außerbilanziellen Gewinnerhöhung nach § 160 AO auf das Kapitalkonto eines ausscheidenden Kommanditisten; Zweck von § 160 AO

1. Haben im Fall eines Gesellschafterwechsels bei der Personengesellschaft während des Wirtschaftsjahrs die Alt- und Neugesellschafter auf die Erstellung einer Zwischenbilanz verzichtet und sich auf eine Verteilung des laufenden Gewinns des Wirtschaftsjahres nach Zeitanteilen verständigt, so ist auch eine später im Rahmen einer Betriebsprüfung erfolgte außerbilanzielle Gewinnkorrektur wegen einer unterbliebenen Empfängerbenennung (§ 160 Abs. 1 AO) entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnissen und der Dauer der jeweiligen Beteiligung zwischen den alten und neuen Gesellschaftern aufzuteilen, ohne dass es dabei auf die gesellschaftsinterne Verantwortlichkeit für die Erfüllung des Benennungsverlangens oder auf die Frage ankäme, ob die Nichterfüllung des Benennungsverlangens durch die ehemalige oder die nach dem Gesellschafterwechsel eingesetzte neue Geschäftsleitung zu verantworten ist.