BGH - Urteil vom 07.07.2015
X ZR 59/13
Normen:
BGB § 516 Abs. 1; BGB § 530 Abs. 1; BGB § 2346;
Fundstellen:
BGHZ 206, 165
DNotZ 2016, 200
FamRB 2016, 63
FamRZ 2016, 214
MDR 2016, 74
NJW 2015, 6
NJW 2016, 324
NZM 2016, 245
NotBZ 2016, 183
ZEV 2016, 6
Vorinstanzen:
LG München II, vom 12.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4969/11
OLG München, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 4839/12

Maßgeblichkeit der Einigung der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung für die Qualifikation einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung als Schenkung; Beurteilung einer gewollten unentgeltlichen Zuwendung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls; Übertragungsbegehren mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück

BGH, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen X ZR 59/13

DRsp Nr. 2015/21172

Maßgeblichkeit der Einigung der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung für die Qualifikation einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung als Schenkung; Beurteilung einer gewollten unentgeltlichen Zuwendung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls; Übertragungsbegehren mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück

a) Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.b) Ob eine unentgeltliche Zuwendung gewollt war, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den Erbverzicht den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung im Einzelnen zukommen.c) Der Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht nimmt der Zuwendung jedenfalls insoweit nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit, als er nach dem Willen der Vertragsparteien der Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung bei der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist mangels gegenläufiger Anhaltspunkte regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt.

Tenor