BAG - Beschluss vom 09.12.2008
1 ABR 75/07
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 92 Abs. 2 S. 3 Hs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 265; ZPO § 325; ZPO § 726 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BGB § 613a;
Fundstellen:
AP Nr. 356 zu § 613a BGB
ArbRB 2009, 104
AuR 2009, 147
BAGE 128, 351
BAGE 128, 358
NJW 2009, 872
NZA 2009, 254
ZIP 2009, 1442
Vorinstanzen:
LAG München, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 127/06
ArbG Rosenheim - 1 BV 17/06 Mü - 24.10.2006,

Maßgeblichkeit der materiellen Rechtslage für die Beteiligung im Arbeitsrechtsstreit; Automatischer Eintritt eines Betriebserwerbers in ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren

BAG, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 75/07

DRsp Nr. 2009/3527

Maßgeblichkeit der materiellen Rechtslage für die Beteiligung im Arbeitsrechtsstreit; Automatischer Eintritt eines Betriebserwerbers in ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren

Geht ein Betrieb während eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens unter Wahrung seiner Identität gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Erwerber über, so tritt dieser automatisch in die prozessuale Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein. Orientierungssätze: 1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich die Beteiligung gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG nach materiellem Recht. 2. Geht ein Betrieb während eines Beschlussverfahrens unter Wahrung seiner Identität gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Erwerber über, so tritt dieser automatisch und in jeglicher Hinsicht in die prozessuale Stellung des bisherigen Betriebsinhabers ein.

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 11. April 2007 - 9 TaBV 127/06 - in Ziff. I.1. aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 24. Oktober 2006 - 1 BV 17/06 Mü - zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 92 Abs. 2 S. 3 Hs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 265; ZPO § 325; ZPO § 726 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BGB § 613a;

Gründe: