FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.06.2015
3 K 3151/13
Normen:
BewG 2009 § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BewG 2009 § 198 S. 1; BewG 2009 § 179 S. 1; BewG 2009 § 179 S. 2; BewG 2009 § 179 S. 3; BauGB § 196 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 227
ZEV 2015, 603

Maßgeblichkeit der zuletzt ermittelten Bodenrichtwerte ohne Berücksichtigung anderer wertbeeinflussender Grundstücksmerkmale für den bei der Bedarfsbewertung maßgeblichen Wert des Grund und Bodens Ableitung des Grundstückswerts aus einem Bodenrichtwert mit GFZ Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes eines Grundstücks durch ein Gutachten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 3 K 3151/13

DRsp Nr. 2015/17050

Maßgeblichkeit der zuletzt ermittelten Bodenrichtwerte ohne Berücksichtigung anderer wertbeeinflussender Grundstücksmerkmale für den bei der Bedarfsbewertung maßgeblichen Wert des Grund und Bodens Ableitung des Grundstückswerts aus einem Bodenrichtwert mit GFZ Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes eines Grundstücks durch ein Gutachten

Bei der gesonderten Feststellung eines Grundbesitzwerts ist der Wert nicht wegen eines auf dem Grundbesitz lastenden Wegerechts zu vermindern, denn wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale außer der Fläche und dem Bodenrichtwert bleiben bei der typisierenden Bewertung außer Ansatz. Es ist auch nicht auf die tatsächlich vorhandene, sondern auf die mögliche Bebauung abzustellen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

BewG 2009 § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BewG 2009 § 198 S. 1; BewG 2009 § 179 S. 1; BewG 2009 § 179 S. 2; BewG 2009 § 179 S. 3; BauGB § 196 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die gesonderte Feststellung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer.