Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob der Kreis der nach § 27 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) begünstigten Erwerber auch solche umfasst, die lediglich im Verhältnis zu einem ursprünglichen Vermögensinhaber in die Steuerklasse I fallen, ist nicht klärungsbedürftig. Diese Rechtsfrage ist mit dem Finanzgericht offensichtlich dahin zu beantworten, dass sowohl der frühere als auch der nachfolgende Erwerb aus der Sicht des jeweiligen Erwerbers jeweils der Steuerklasse I unterliegen muss.
a)
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