FG München - Beschluss vom 03.03.2003
13 V 4923/02
Normen:
EStG § 34 ; EStG § 2 Abs. 3 ;

Methodik der Einkunftsermittlung; Verlustverrechnung; steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn; Aufhebung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 2000

FG München, Beschluss vom 03.03.2003 - Aktenzeichen 13 V 4923/02

DRsp Nr. 2003/8746

Methodik der Einkunftsermittlung; Verlustverrechnung; steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn; Aufhebung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 2000

Ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn ist nicht als selbständige Einkunftsart zu behandeln. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 EStG ist erst auf die verbleibenden positiven Einkünfte die Tarifermäßigung des § 34 EStG anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 34 ; EStG § 2 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 3614/02, ob der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) den horizontalen Verlustausgleich korrekt angewendet hat und die volle Tarifbegünstigung für einen Veräußerungsgewinn zu Unrecht versagt hat (s. die Berechnung der Prozessbevollmächtigten, Anlage zum Schreiben vom 7. Mai 2002, Bl. 15 Rb-Akte).

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 1. August 2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Einkommensteuer(ESt)-Bescheids 2000 vom 24. Januar 2002 in Höhe von 3.900 DM = 1.994,04 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufzuheben.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.