BFH - Beschluß vom 22.04.2002
IX B 186/01
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1155

Mietverhältnis; Fremdvergleich

BFH, Beschluß vom 22.04.2002 - Aktenzeichen IX B 186/01

DRsp Nr. 2002/10071

Mietverhältnis; Fremdvergleich

1. Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass der Fremdvergleich auch anzustellen ist bei Rechtsbeziehungen zwischen dem Stpfl. und einer PersG, die von einem Angehörigen beherrscht wird.2. Im Rahmen des Fremdvergleichs kann auch der Umstand gewürdigt werden, dass die Miete auf ein Konto überwiesen wird, für das der Mieter (Angehöriger) Vollmacht hat.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb Ende 1993 für 441 000 DM ein Grundstück. Das darauf stehende Gebäude wurde danach renoviert. Zu diesem Zweck und zur Finanzierung des Kaufpreises wurden Darlehen in Höhe von insgesamt 605 000 DM aufgenommen. Eine Wohnung in dem Gebäude wurde an den Sohn der Klägerin vermietet, weitere Räume wurden an eine GmbH vermietet, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls der Sohn der Klägerin ist. Die Klägerin machte in den Streitjahren 1995 und 1996 jeweils Werbungskostenüberschüsse in Höhe von 10 402 DM und 10 202 DM geltend.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Werbungskostenüberschüsse nicht. Der Sohn und Mieter sei hinsichtlich des Mietkontos verfügungsberechtigt gewesen. Eine solche Vertragsgestaltung sei steuerrechtlich nicht anzuerkennen.