FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.05.2007
2 K 187/03
Normen:
EStG 1997 § 17 Abs. 2, 4 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; KStG 1999 § 30 Abs. 2 Nr. 4 § 47 § 28 Abs. 3 ; FGO § 46 Abs. 1 ; InsO § 218 ; EStG 1997 § 17 Abs. 2 ; EStG 1997 § 17 Abs. 4 ; EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; KStG 1999 § 30 Abs. 2 Nr. 4 ; KStG 1999 § 47 ; KStG 1999 § 28 Abs. 3 ;

Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG durch aus dem EK 04 bewirkte Ausschüttung; Bindung eines vEK-Bescheids für die Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG und für § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; Entstehung eines insolvenzbedingten Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG; Fortführung einer Untätigkeitsklage nach Einspruchsentscheidung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 2 K 187/03

DRsp Nr. 2007/13355

Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG durch aus dem EK 04 bewirkte Ausschüttung; Bindung eines vEK-Bescheids für die Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG und für § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; Entstehung eines insolvenzbedingten Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG; Fortführung einer Untätigkeitsklage nach Einspruchsentscheidung

1. Verdeckte Gewinnausschüttungen einer Körperschaft, die in den Vorjahren als aus dem EK 04 entnommen gelten, mindern die Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG nachträglich (Anschluss an BFH, Urteil v. 19.7.1994, VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl 1995 II S. 362). 2. Liegt ein vEK-Bescheid gem. § 47 KStG vor, ist dieser für das Veranlagungsfinanzamt im Rahmen der Berechnung des gewerblichen Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG ebenso bindend wie im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wo es um die fehlende Steuerbarkeit von Ausschüttungen aus dem EK 04 der Körperschaft als Kapitaleinkünfte geht.